§ 186 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

XI. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 186.

Wer die Berufsbezeichnung Notar unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015865

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