XI. Hauptstück Strafbestimmungen
§ 186.
Wer die Berufsbezeichnung Notar unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015865
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