XI. Hauptstück Strafbestimmungen
§ 186.
Wer die Berufsbezeichnung Notar unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40021907
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)