§ 186 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

XI. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 186.

Wer die Berufsbezeichnung Notar unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40021907

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