G. Rückzahlung
§ 186.
(1) Der Abgabepflichtige kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 163 Abs. 2) beantragen. Die Rückzahlung kann auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
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