§ 186
Begriffsbestimmungen
(1) Eine Dienstreise iS dieses Teiles liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb der Dienststelle gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen.
(2) entfällt.
(3) entfällt.
(4) Als Versetzung im Sinne dieses Teiles gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Landes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.
(5) Dienstort iS dieses Teiles ist die Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.
02.12.2019
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