Vollstreckung
§ 186.
(1) Der Vorsitzende des Ehrensenates hat nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe zu veranlassen.
(2) Die Strafen sind in einen Standesausweis beim Landesjagdverband einzutragen. So lange die Eintragung besteht, ist die Abschrift des Erkenntnisses aufzubewahren.
(3) Die Geldbuße und die Verfahrenskosten sind innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom Bestraften beim Landesjagdverband in Eisenstadt zu erlegen.
(4) Bei Nichteinhaltung der Erlagsfrist kann an die für den Ersatzpflichtigen zuständige Bezirksverwaltungsbehörde das Ersuchen um Einbringung der Geldbuße und der Kosten gestellt werden.
(5) Bei der Hereinbringung einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verbandsmitgliedes Bedacht zu nehmen.
(6) Der Ehrensenat darf die Abstattung einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen.
(7) Rechtskräftige Erkenntnisse gemäß § 170 Abs. 1 lit. b bis d können in allen einschlägigen österreichischen Jagdzeitschriften verlautbart werden und sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(8) Die eingegangenen Geldbußen sind für Zwecke des Landesjagdverbandes zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind in den Satzungen des Landesjagdverbandes zu treffen.
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