§ 185 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 185.

Der Untersuchungshäftling ist in dem Gefangenenhaus des für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshofes anzuhalten. Das Bundesministerium für Justiz hat jedoch die Zuständigkeit des Gefangenenhauses eines anderen Gerichtshofes anzuordnen, wenn dies zur Erreichung der Haftzwecke notwendig ist.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 55)

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030487

alte Dokumentnummer

N2197523840S

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