§ 185 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 185

§ 185. Der Untersuchungshäftling ist in dem Gefangenenhaus des für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshofes anzuhalten. Die Vollzugsdirektion hat jedoch die Zuständigkeit des Gefangenenhauses eines anderen Gerichtshofes anzuordnen, wenn dies zur Erreichung der Haftzwecke notwendig ist.

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