Amtstitel
§ 185
(1) § 185.Für Universitäts(Hochschul)assistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:
- 1. je nach Verwendung "Universitätsassistent" oder "Hochschulassistent",
- 2. im definitiven Dienstverhältnis "Assistenzprofessor".
(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel "Assistenzarzt".
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)