Amtstitel
§ 185
(1) § 185.Für Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:
- 1. im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent",
- 2. im definitiven Dienstverhältnis „Assistenzprofessor".
(2) An die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 tritt für Universitätsassistenten, die als Ärzte oder Tierärzte verwendet werden, der Amtstitel „Assistenzarzt".
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