§ 184 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

VI. Kosten Kostenpflichtige Amtshandlungen

§ 184.

(1) Für nachstehende Amtshandlungen sind Kommisionsgebühren zu entrichten:

  1. a) Für Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden oder außerhalb des Amtsplatzes;
  2. b) für die Bewachung oder Begleitung von Beförderungsmitteln oder Waren;
  3. c) für Amtshandlungen in Zolleigenlagern;
  4. d) für die ständige Überwachung eines unter besonderer Zollaufsicht stehenden Betriebes.

(2) Nach Maßgabe des § 190 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(3) Nach Maßgabe des § 191 sind die der Behörde erwachsenden Barauslagen zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051841

alte Dokumentnummer

N3199222359J

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