Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2002
VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT I
Hauptstelle und Regionalbüros
§ 183.
(1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle und durch Regionalbüros zu führen.
(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet.
(3) Der Versicherungsträger hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien ein gemeinsames und für jedes weitere Bundesland ein eigenes Regionalbüro zu errichten, deren jeweiliger Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2002
Schlagworte
Arbeitsgericht, Kontrolltätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40027156
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