Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.
VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT I
Hauptstelle und Regionalbüros
§ 183.
(1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle und durch Regionalbüros zu führen.
(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen.
(3) Der Versicherungsträger hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien ein gemeinsames und für jedes weitere Bundesland ein eigenes Regionalbüro zu errichten, deren jeweiliger Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist.
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.
Schlagworte
Arbeitsgericht, Kontrolltätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40018042
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