§ 183 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

VIERTER TEIL

Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I

Hauptstelle und Regionalbüros

§ 183.

(1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle und durch Regionalbüros zu führen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen.

(3) Der Versicherungsträger hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien ein gemeinsames und für jedes weitere Bundesland ein eigenes Regionalbüro zu errichten, deren jeweiliger Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist.

Schlagworte

Arbeitsgericht, Kontrolltätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40011679

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