§ 182 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Erlaß der Zollschuld bei Ausfuhr der Ware

§ 182

(1) § 182.Eine nach § 174 Abs. 3 lit. a entstandene Zollschuld und deren Nebengebühren sind auf Antrag des Zollschuldners oder eines in derselben Sache Ersatzpflichtigen insoweit zu erlassen, als die Ware nachweislich unverändert aus dem Zollgebiet ausgeführt worden ist. Der Nachweis ist, soweit die Ware dem Austrittszollamt nicht gestellt wurde, durch die Vorlage der Bestätigung einer Zollbehörde des Nachbarstaates zu führen, aus der hervorgeht, daß die Ware dem dem Austrittszollamt gegenüberliegenden Zollamt gestellt wurde. Vom Erlaß ist entsprechend dem Verschulden der an der Entstehung der Zollschuld Beteiligten ein Betrag bis zu 10 vH der Zollschuld auszunehmen.

(2) Wird die Ausfuhr der Ware durch andere Beweismittel glaubhaft gemacht, so kann die Finanzlandesdirektion insoweit einen Erlaß gewähren, als die Höhe der Zollbelastung, gemessen an den objektiven und subjektiven Umständen der Entstehung der Zollschuld, als unbillig erscheint.

(3) Für den Erlaß ist die Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich im Fall eines Ansage- oder Begleitscheinverfahrens die Abgangszollstelle, in anderen Fällen das Austrittszollamt liegt.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 81)

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