§ 182 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Nichterhebung in besonderen Fällen

§ 182.

(1) Eine nach § 174 Abs. 3 lit. a entstandene Zollschuld und deren Nebengebühren sind insoweit nicht zu erheben und die Waren wie ordnungsgemäß dem Zollverfahren unterzogene Waren dem weiteren Zollverfahren zuzuführen, als die Waren von dem zur Stellung Verpflichteten von sich aus unverändert und unbenutzt dem Zollamt gestellt werden.

(2) Eine nach § 174 Abs. 3 lit. a entstandene Zollschuld ist weiters nicht zu erheben, wenn der Zollschuldner oder Ersatzpflichtige nachweist, daß die Waren unverändert und unbenutzt aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind.

(3) Ein bereits entrichteter Zoll ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 zu erstatten.

(4) Durch die Abs. 1 bis 3 wird die Verfolgung von in diesem Zusammenhang begangenen Finanzvergehen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051840

alte Dokumentnummer

N3199222358J

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