Abänderung und Behebung von Bescheiden
§ 181
(1) § 181.Für die Berichtigung von Bescheiden, die eine Zollschuld betreffen, sowie für die Aufhebung solcher Bescheide im Aufsichtsweg gelten vorbehaltlich des Abs. 2 die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften. (BGBl. Nr. 151/1980, Art. III Z 3)
(2) Eine Maßnahme nach Abs. 1 ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nicht mehr zulässig. Die Frist wird durch jede nach außen erkennbare, auf die Änderung oder Behebung des Bescheides gerichtete Amtshandlung unterbrochen. Desgleichen wird die Frist durch die Einbringung eines Antrages der Partei bei der für die Abänderung oder Behebung zuständigen Behörde unterbrochen.
(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 52)
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