Sondervorschriften zur Abänderung, Aufhebung oder Berichtigung von Bescheiden
§ 181.
(1) Das Zollamt kann von Amts wegen zollamtliche Bestätigungen, soweit nicht § 174 Abs. 3 lit. c anzuwenden ist, hinsichtlich von Umständen, die zu einer unrichtigen Zollfestsetzung geführt haben, abändern. Eine solche Maßnahme ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe der zollamtlichen Bestätigung nicht mehr zulässig. Diese Frist wird durch jede auf die Abänderung gerichtete Anregung der Partei bei dem hiefür zuständigen Zollamt sowie durch jede nach außen erkennbare, auf die Abänderung der Zollfestsetzung gerichtete Amtshandlung dieses Zollamtes unterbrochen.
(2) Die Festsetzung oder Selbstberechnung von Einfuhrumsatzsteuer ist nicht aufzuheben, abzuändern oder zu berichtigen, noch ist die Einfuhrumsatzsteuer nachzuerheben, zu erstatten oder zu vergüten, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, daß der Steuerschuldner dies ausdrücklich verlangt.
(3) Eine unrichtige Bezeichnung einer Partei in einem Bescheid ist auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, wenn nach dem Inhalt des Bescheides und nach den tatsächlich gegebenen Umständen, insbesondere durch die Anführung der Bezeichnung eines Unternehmens der Partei in deren Anbringen, über die Nämlichkeit der Partei kein Zweifel besteht. Der Bescheid wird durch die Berichtigung für die Partei rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051839
alte Dokumentnummer
N3199222357J
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