§ 181 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

§ 181

Aufgaben

Der Betriebsräteversammlung obliegt:

  1. 1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  2. 2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
  3. 3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  4. 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
  5. 5. Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 184 Abs. 4).

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