§ 181 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

XIII. Hauptstück

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 181

Anwendungsbereich

Die Ausübung des Eigenjagdrechtes (§ 62) und die Pachtung von Jagdeinschlüssen (§ 35 Abs. 3) durch die Gemeinde erfolgt im eigenen Wirkungsbereich.

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