Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Schluss der Versteigerung
§. 181.
(1) Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.
(2) Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wird und der Meistbietende das Vadium erlegt hat.
(3) Vor dem Schlusse der Versteigerung hat der den Termin leitende Richter das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen. Der Schluss der Versteigerung ist zu verkünden.
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009552
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)