§ 181 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 181.

(1) Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.

(2) Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung innerhalb fünf Minuten nach der zweiten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Hierauf sind die Anwesenden vom Richter aufmerksam zu machen.

(3) Vor dem Schlusse der Versteigerung hat der den Termin leitende Richter das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen. Der Schluss der Versteigerung ist zu verkünden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021104

alte Dokumentnummer

N2189616904T

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