§ 17c VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Rückversicherung

§ 17c.

(1) Bei der Rückversicherungsabgabe ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Rückversicherers und die angemessene Streuung des Risikos Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Übernahme von Rückversicherungen durch Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung neben anderen Versicherungszweigen betreiben, ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus der Erstversicherung Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072138

alte Dokumentnummer

N5197820901L

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