EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007
Rückversicherung
§ 17c.
(1) Bei der Rückversicherungsabgabe ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Rückversicherers und die angemessene Streuung des Risikos Bedacht zu nehmen.
(1a) Vor Abschluss eines Rückversicherungsvertrages hat sich das zedierende Versicherungsunternehmen nachweislich davon zu überzeugen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss des Rückversicherungsvertrages vorliegen, und nachweislich Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie wesentliche nicht finanzielle Informationen über den Rückversicherer einzuholen, sodass ausreichend zuverlässig beurteilt werden kann, ob der Rückversicherer seine Leistungen voraussichtlich vertragsgemäß und unverzüglich erbringen wird. Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere darüber erlassen, welche rechtlichen und finanziellen Informationen zur Beurteilung des Rückversicherers das zedierende Versicherungsunternehmen einzuholen hat und wie der Nachweis hierüber gegenüber der FMA zu erbringen ist.
(1b) Die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat und von Rückversicherungsunternehmen, die eine inländische Konzession besitzen, aus der übernommenen Rückversicherung gelten im Sinn des Abs. 1 als erfüllbar.
(2) Bei der Übernahme von Rückversicherungen durch Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung neben anderen Versicherungszweigen betreiben, ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus der Erstversicherung Bedacht zu nehmen.
(3) Erhebliche Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der geänderten Rückversicherungsbeziehungen auf die Höhe des Eigenmittelerfordernisses darzustellen.
(4) Verträge, durch die versicherungstechnische Risken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40094473
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