§ 17 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2014

Verhaftung und Vorführung

§ 17.

Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder eines sonstigen Pflegebefohlenen 30 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40163891

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