Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
Verhaftung und Vorführung
§ 17.
Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Gesetzesnummer
20002759
Dokumentnummer
NOR40205005
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