§ 17 Studentenheimgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Datenverwendung

§ 17

§ 17. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, folgende Daten über Studentenheime automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten, in geeigneter Form zu veröffentlichen und der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln:

  1. 1. Name und Anschrift des Heimträgers;
  2. 2. Name und Anschrift des Studentenheimes;
  3. 3. Betriebsbeginn bzw. Ausbaustand;
  4. 4. Art, Ausstattung, Anzahl und Größe der Zimmer;
  5. 5. zusätzliche Einrichtungen für Heimbewohner;
  6. 6. monatlicher Heimpreis pro Bewohner nach Umfang der Leistungen;
  7. 7. Anzahl der Heimplätze;
  8. 8. Aufnahmekriterien für Heimbewohner;
  9. 9. Adressat und Fristen für Bewerbungen um Heimplätze.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)