Datenverwendung
§ 17.
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, folgende Daten über Studentenheime automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten, in geeigneter Form zu veröffentlichen und der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln:
- 1. Name und Anschrift des Heimträgers;
- 2. Name und Anschrift des Studentenheimes;
- 3. Betriebsbeginn bzw. Ausbaustand;
- 4. Art, Ausstattung, Anzahl und Größe der Zimmer;
- 5. zusätzliche Einrichtungen für Heimbewohner;
- 6. monatlicher Heimpreis pro Bewohner nach Umfang der Leistungen;
- 7. Anzahl der Heimplätze;
- 8. Aufnahmekriterien für Heimbewohner;
- 9. Adressat und Fristen für Bewerbungen um Heimplätze;
- 1 0.Auslastungsgrad zum jeweiligen Semesterbeginn;
- 11. Anteil der Gastverträge gemäß § 5a;
- 12. Anteil der Studentenheimbewohner, die eine Schülerbeihilfe oder eine Studienbeihilfe bezogen haben.
(2) Die Heimträger haben auf Verlangen die im Abs. 1 angeführten Daten an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach Möglichkeit automationsunterstützt zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019
Gesetzesnummer
10009618
Dokumentnummer
NOR12128405
alte Dokumentnummer
N7199956894L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)