§ 17 Studentenheimgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Datenverwendung

§ 17.

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, folgende Daten über Studentenheime automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten, in geeigneter Form zu veröffentlichen und der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln:

  1. 1. Name und Anschrift des Heimträgers;
  2. 2. Name und Anschrift des Studentenheimes;
  3. 3. Betriebsbeginn bzw. Ausbaustand;
  4. 4. Art, Ausstattung, Anzahl und Größe der Zimmer;
  5. 5. zusätzliche Einrichtungen für Heimbewohner;
  6. 6. monatlicher Heimpreis pro Bewohner nach Umfang der Leistungen;
  7. 7. Anzahl der Heimplätze;
  8. 8. Aufnahmekriterien für Heimbewohner;
  9. 9. Adressat und Fristen für Bewerbungen um Heimplätze;
  10. 1 0.Auslastungsgrad zum jeweiligen Semesterbeginn;
  11. 11. Anteil der Gastverträge gemäß § 5a;
  12. 12. Anteil der Studentenheimbewohner, die eine Schülerbeihilfe oder eine Studienbeihilfe bezogen haben.

(2) Die Heimträger haben auf Verlangen die im Abs. 1 angeführten Daten an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach Möglichkeit automationsunterstützt zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12128405

alte Dokumentnummer

N7199956894L

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