Zur Höhe des monatlichen Gehalts eines Richteramtsanwärters siehe § 65a RDG, BGBl. Nr. 305/1961. Zur allfälligen Teuerungszulage siehe § 157 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956.
Höhe des Ausbildungsbeitrages
§ 17
§ 17. Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 70 vH des monatlichen Gehalts eines Richteramtsanwärters einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
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