§ 17 RPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Zu Abs. 1: Zur Höhe des monatlichen Gehalts eines Richteramtsanwärters siehe § 65a RDG, BGBl. Nr. 305/1961. Zur allfälligen Teuerungszulage siehe § 88 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956.

Höhe des Ausbildungsbeitrages

§ 17

(1) § 17.Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 70 vH des monatlichen Gehalts eines Richteramtsanwärters einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

(2) Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Haushaltszulage gemäß § 19.

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