Zur Höhe des monatlichen Gehalts eines Richteramtsanwärters siehe § 65a RDG, BGBl. Nr. 305/1961. Zur allfälligen Teuerungszulage siehe § 157 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956.
Höhe des Ausbildungsbeitrages
§ 17.
(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 1 274,2 Euro.
(2) Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Kinderzulage gemäß § 19.
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