Höhe des Ausbildungsbeitrages
§ 17.
(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 1 035 Euro.
(2) Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Kinderzulage gemäß § 19.
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