Aufgaben des Produktsicherheitsbeirates
§ 17
(1) § 17.Dem Beirat obliegt
- 1. die Beratung des Bundesministers für Justiz in grundsätzlichen Fragen des Schutzes vor gefährlichen Produkten;
- 2. der Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele;
- 3. die Erarbeitung eines Vorschlages für eine zwischen den Aufsichtsorganen (§ 10 Abs. 1 und 2) zu koordinierende Überwachungstätigkeit (§ 11).
(2) Der Beirat ist jedenfalls anzuhören, bevor eine Maßnahme gemäß § 8 in Form einer Verordnung erlassen wird.
(3) Die Meinung des Beirates ist dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen; ist dieser für Maßnahmen, die gemäß § 8 oder im Sinne des § 2 Abs. 1 auf Grund anderer bundesgesetzlicher Verwaltungsvorschriften zu treffen sind, nicht zuständig, so hat er die Meinung des Beirates unverzüglich dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.
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