Aufgaben des Produktsicherheitsbeirates
§ 17.
- 1. die Beratung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen des Schutzes vor gefährlichen Produkten;
- 2. der Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele;
- 3. die Erarbeitung eines Vorschlages für eine zwischen den Aufsichtsorganen (§ 10 Abs. 1 und 2) zu koordinierende Überwachungstätigkeit (§ 11).
(2) Der Beirat ist jedenfalls anzuhören, bevor eine Maßnahme gemäß § 8 in Form einer Verordnung erlassen wird.
(3) Die Meinung des Beirates ist dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz mitzuteilen; ist dieser für Maßnahmen, die gemäß § 8 oder im Sinne des § 2 Abs. 1 auf Grund anderer bundesgesetzlicher Verwaltungsvorschriften zu treffen sind, nicht zuständig, so hat er die Meinung des Beirates unverzüglich dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010889
Dokumentnummer
NOR12138467
alte Dokumentnummer
N8199546279J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)