§ 17 PSG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Aufgaben des Produktsicherheitsbeirates

§ 17.

(1) Dem Beirat obliegt

  1. 1. die Beratung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen des Schutzes vor gefährlichen Produkten;
  2. 2. der Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele;
  3. 3. die Erarbeitung eines Vorschlages für eine zwischen den Aufsichtsorganen (§ 10 Abs. 1 und 2) zu koordinierende Überwachungstätigkeit (§ 11).

(2) Der Beirat ist jedenfalls anzuhören, bevor eine Maßnahme gemäß § 8 in Form einer Verordnung erlassen wird.

(3) Die Meinung des Beirates ist dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz mitzuteilen; ist dieser für Maßnahmen, die gemäß § 8 oder im Sinne des § 2 Abs. 1 auf Grund anderer bundesgesetzlicher Verwaltungsvorschriften zu treffen sind, nicht zuständig, so hat er die Meinung des Beirates unverzüglich dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010889

Dokumentnummer

NOR12138467

alte Dokumentnummer

N8199546279J

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