§ 17 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 17.

(1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40151931

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