§ 17 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 17.

(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus:

  1. 1. einem(r) Vertreter(in) des Rechtsträgers der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie als Vorsitzenden,
  2. 2. dem (der) medizinisch-wissenschaftlichen Leiter(in),
  3. 3. dem(der) Direktor(in),
  4. 4. einem(r) Vertreter(in) der Studierenden an der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie und
  5. 5. einem(r) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.

(2) Wird die Akademie nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission nach Abs. 1 auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.

(3) Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerber(innen) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse des jeweiligen medizinisch-technischen Berufes zu erfolgen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1996)

Schlagworte

Direktorin, Vertreterin, Aufnahmewerber, Leiterin

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR12139608

alte Dokumentnummer

N8199656260J

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