Auflegen des Gesetzes
§ 17.
Jeder Dienstgeber, der Dienstnehmerinnen beschäftigt, hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Dienstnehmerinnen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10008464
Dokumentnummer
NOR40052571
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