§ 17 MSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1979

Auflegen des Gesetzes

§ 17

§ 17. Jeder Dienstgeber, der Dienstnehmerinnen beschäftigt, hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

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