§ 17 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

§ 17.

(1) Der Leistungspflichtige wird durch einen Bereitstellungsbescheid nach § 12 bis zu dem für die Übergabe des Leistungsgegenstandes angeordneten Zeitpunkt verpflichtet, der zuständigen Anforderungsbehörde zu melden:

  1. 1. bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern
  1. a) die Abmeldung des Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 43 des Kraftfahrgesetzes 1967),
  2. b) jede Hinterlegung und Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 des Kraftfahrgesetzes 1967),
  3. c) die Aufhebung der Zulassung (§ 44 des Kraftfahrgesetzes 1967),
  4. d) jede Änderung, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden (§ 42 des Kraftfahrgesetzes 1967);
  1. 2. bei zugelassenen Luftfahrzeugen
  1. a) jede Änderung der im Zulassungsschein (§ 13 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) oder im Eintragungsschein (§ 6 der Luftfahrzeugregister- und Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 66/1958) angegebenen Umstände,
  2. b) den Widerruf von Zulassungen und Anerkennungen ausländischer Zulassungen (§ 19 des Luftfahrtgesetzes);
  1. 3. bei zum Verkehr zugelassenen Schiffen
  1. a) jede Änderung der im Schiffspatent angegebenen Umstände (§ 21 der Schiffspatentverordnung bzw. § 3 der Verordnung RGBl. Nr. 90/1884 in der Fassung des Abschnittes II der Verordnung RGBl. Nr. 225/1899),
  2. b) die Zurückbehaltung des Schiffspatentes und dessen Wiederausfolgung, die Nichtigerklärung und Zurückstellung des Schiffspatentes (§ 23 Abs. 2 und 3, § 24 und § 25 der Schiffspatentverordnung) bzw. die Einziehung des Schiffspatentes (§ 3 der Verordnung RGBl. Nr. 90/1884 in der Fassung des Abschnittes II der Verordnung RGBl. Nr. 225/1899);
  1. 4. bei nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, Anhängern und Schiffen, bei nicht zugelassenen Luftfahrzeugen sowie bei Baumaschinen
  1. a) jede Änderung der Beschaffenheit, die eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit des Leistungsgegenstandes bewirkt,
  2. b) jede Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse am Leistungsgegenstand,
  3. c) die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes; ist der Leistungspflichtige ein Unternehmen, die Änderung des Ortes, von dem aus er über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Z. 1 und 3 gilt nur insoweit, als der angeforderte Leistungsgegenstand von einer anderen Behörde als der zuständigen Anforderungsbehörde zum Verkehr zugelassen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059171

alte Dokumentnummer

N4196811330A

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