Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1995
§ 17.
(1) Der Leistungspflichtige wird durch einen Bereitstellungsbescheid nach § 12 bis zu dem für die Übergabe des Leistungsgegenstandes angeordneten Zeitpunkt verpflichtet, der zuständigen Anforderungsbehörde zu melden:
- 1. bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern
- a) die Abmeldung des Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 43 des Kraftfahrgesetzes 1967),
- b) jede Hinterlegung und Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 des Kraftfahrgesetzes 1967),
- c) die Aufhebung der Zulassung (§ 44 des Kraftfahrgesetzes 1967),
- d) jede Änderung, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden (§ 42 des Kraftfahrgesetzes 1967);
- 2. bei zugelassenen Luftfahrzeugen
- a) jede Änderung der im Zulassungsschein (§ 13 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) oder im Eintragungsschein (§ 6 der Luftfahrzeugregister- und Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 66/1958) angegebenen Umstände,
- b) den Widerruf von Zulassungen und Anerkennungen ausländischer Zulassungen (§ 19 des Luftfahrtgesetzes);
- 3. bei zum Verkehr zugelassenen Schiffen
- a) jede Änderung der im Schiffspatent angegebenen Umstände (§ 21 der Schiffspatentverordnung bzw. § 3 der Verordnung RGBl. Nr. 90/1884 in der Fassung des Abschnittes II der Verordnung RGBl. Nr. 225/1899),
- b) die Zurückbehaltung des Schiffspatentes und dessen Wiederausfolgung, die Nichtigerklärung und Zurückstellung des Schiffspatentes (§ 23 Abs. 2 und 3, § 24 und § 25 der Schiffspatentverordnung) bzw. die Einziehung des Schiffspatentes (§ 3 der Verordnung RGBl. Nr. 90/1884 in der Fassung des Abschnittes II der Verordnung RGBl. Nr. 225/1899);
- 4. bei nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, Anhängern und Schiffen, bei nicht zugelassenen Luftfahrzeugen sowie bei Baumaschinen
- a) jede Änderung der Beschaffenheit, die eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit des Leistungsgegenstandes bewirkt,
- b) jede Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse am Leistungsgegenstand,
- c) die Verlegung des Hauptwohnsitzes; ist der Leistungspflichtige ein Unternehmen, die Änderung des Ortes, von dem aus er über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 259/1995)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1995
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12065161
alte Dokumentnummer
N4199547425J
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