§ 17.
Die dem theoretischen Unterricht und der praktischen Unterweisung gewidmete Zeit darf zusammen 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Die dem theoretischen Unterricht gewidmete Zeit darf 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010336
Dokumentnummer
NOR12131434
alte Dokumentnummer
N8196931902L
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