§ 16.
(1) Für die in § 10 lit. a genannten Aufgaben hat die Ausbildung mindestens vier Monate zu betragen. Ein Drittel der aufgewendeten Kurszeit ist der theoretischen, zwei Drittel sind der praktischen Ausbildung zu widmen.
(2) Für die in § 10 lit. b genannten Tätigkeiten hat die Ausbildung mindestens 600 Stunden zu betragen. Die Ausbildung hat insbesondere medizinische, berufskundlich-pflegerische, soziologisch-pädagogische, administrativ-organisatorische und rechtskundliche Fachbereiche zu umfassen und die für die Lehraufgaben erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
(3) Für die in § 10 lit. c genannten Aufgaben hat die Ausbildung mindestens 400 Stunden zu betragen. Die Ausbildung hat insbesondere medizinische, berufskundlich-pflegerische, soziologisch-pädagogische, administrativ-organisatorische und rechtskundliche Fachbereiche zu umfassen und die für die Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010336
Dokumentnummer
NOR12131433
alte Dokumentnummer
N8196931901L
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