Jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 3d und Abs. 3e Z 2): mit Ablauf des 31.8.2004 (I. Jahrgang) mit Ablauf des 31.8.2005 (II. Jahrgang) mit Ablauf des 31.8.2006 (III. bis V. Jahrgang)
§ 17. Lehrpläne
(1) In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
- a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Leibesübungen;
- b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.
(2) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.
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