§ 17 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Jahrgangsweise gestaffeltes In-Kraft-Treten (vgl. § 35 Abs. 3d Z 1 und Abs. 3e Z 2): 1.9.2006 (I. bis III. Jahrgang) 1.9.2007 (IV. Jahrgang) 1.9.2008 (V. Jahrgang)

§ 17. Lehrpläne

(1) In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. a) Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport;
  2. b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.

(2) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40067450

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