Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 3d Z 1): 1.9.2004 (I. Jahrgang) 1.9.2005 (II. Jahrgang) 1.9.2006 (III. Jahrgang) 1.9.2007 (IV. Jahrgang) 1.9.2008 (V. Jahrgang)
§ 17. Lehrpläne
(1) In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
- a) Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen;
- b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.
(2) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.
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