§ 17 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2018

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 17)

§ 17. Lehrpläne

(1) In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. a) Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport;
  2. b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.

(2) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.

(3) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schülerinnen und Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 SchUG das Auslangen gefunden wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40212011

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