§ 17 HFKW-FKW-SF6-V

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018

D. Fenster

§ 17.

(1) Die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) als Füllgas zur Herstellung von Fenstern ist ab dem 1. Juli 2003 verboten.

(2) Der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen von solchen Fenstern, die Schwefelhexafluorid (SF6), deren Verwendung auf Grund des Abs. 1 eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2003 verboten. Solche Fenster, die nachweislich vor dem 1. Juli 2003 hergestellt, bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zum 1. Jänner 2004 abgegeben werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40205075

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