ABSCHNITT IV
Rat für Forschung und Technologieentwicklung
§ 17
(1) § 17.Beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wird ein "Rat für Forschung und Technologieentwicklung" (im folgenden "Rat" genannt) eingerichtet. Der Rat besteht einschließlich des Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten Migliedern. Mit beratender Stimme gehören dem Rat weiters der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur an.
(2) Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vier Mitglieder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Experten und Expertinnen aus dem Inland und dem Ausland sowie von Experten und Expertinnen aus dem Bereich der universitären und außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die konstituierende Sitzung des Rates wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einberufen. Der Rat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden aus der Mitte der acht stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Für die organisatorische Abwicklung der Aufgaben kann sich der Rat einer Geschäftsstelle bedienen, die die dem Rat obliegenden Aufgaben vorzubereiten hat und die nach den Weisungen des Vorsitzenden tätig wird. Für die personelle und technische Ausstattung sowie für die laufenden finanziellen Aufwendungen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu sorgen. Wird der Rat auf Ersuchen eines Dritten tätig, hat dieser die Kosten dafür zu entrichten.
(5) Der Rat gibt sich selber eine Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bedarf.
(6) Die sachlich betroffenen Bundesminister haben mit dem Rat dessen Empfehlungen zu beraten; der Rat hat die Empfehlungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und mindestens einmal jährlich einen Bericht an die Bundesregierung zu erstatten.
(7) Die Aufgaben des Rates sind:
- 1. die Beratung der Bundesregierung und auf Wunsch auch eines Bundesministers oder einer Landesregierung in allen Fragen betreffend Forschung, Technologie und Innovation,
- 2. die Erarbeitung einer langfristigen österreichischen Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung sowie eine Überprüfung der schrittweisen Umsetzung,
- 3. die Ausarbeitung von Schwerpunktrichtlinien für die nationalen Forschungs- und Technologieprogramme und für die Förderungspolitik aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,
- 4. die Abgabe von Empfehlungen für eine Stärkung der Position Österreichs in internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen,
- 5. die autonome Erstattung von Vorschlägen für nationale Forschungs- und Technologieprogramme unter Berücksichtigung internationaler Forschungs- und Technologiekooperationsprogramme aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,
- 6. die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft, insbesondere durch Zusammenführung von universitärer Forschung und angewandter Forschung und Technologieentwicklung in den Unternehmen,
- 7. die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein Monitoring aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes unter Berücksichtigung internationaler Standards.
(8) Die Mitglieder des Rates haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung der tatsächlichen Aufwendungen bzw. ihrer Barauslagen. Diese Entschädigung ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
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