§ 17 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020

ABSCHNITT III

Schlussbestimmungen

§ 17.

(1) Zur strategischen Beratung der Bundesregierung im Bereich der Forschung und Technologieentwicklung wird der „Rat für Forschung und Technologieentwicklung“ (im Folgenden „FTE-Rat“ genannt) als juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet. Organe des FTE-Rats sind die Ratsversammlung und die Geschäftsführung.

(2) Der Sitz des FTE-Rats ist Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Er ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Der FTE-Rat ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2004 ist der FTE-Rat von seinem Geschäftsführer beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.

(3) Der FTE-Rat besteht als eigene Rechtsperson ab dem 1. September 2004. Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und von der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben des Rates erforderlich ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des FTE-Rates als Rechtsnachfolger über. Für Bestandverträge ist ein Erhöhungsrecht des Vermieters aus diesem Anlass ausgeschlossen.

(4) Die bisherigen stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des FTE-Rates verbleiben als Mitglieder der Ratsversammlung im Amt. Ihre Funktionsperiode endet mit 6. September 2005.

(5) Die am 31. August 2004 zumindest überwiegend in der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung verwendeten Beamtinnen oder Beamten können bis zum 31. Dezember 2004 dem FTE-Rat zur dauernden Dienstleistung zugeteilt werden.

(6) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den dienstzugeteilten Beamtinnen oder Beamten hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Ratsversammlung zu erfolgen, der oder die in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gebunden ist.

(7) Geht eine Beamtin oder Beamter ein befristetes Dienstverhältnis als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer mit dem FTE-Rat ein, so ist sie oder er für die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten aus diesem Grund darf insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40225082

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