§ 17 BPG

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2005

Auskunftspflicht

§ 17.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen jährlich Auskunft über das Ausmaß der Anwartschaft zum Bilanzstichtag zu erteilen sowie darüber, in welcher Höhe er Leistungen bei Eintritt des Leistungsfalles beanspruchen kann.

(2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Sinne des Abs. 1 trifft bei zugesagten Pensionskassenleistungen die Pensionskasse, bei Lebensversicherungen oder betrieblichen Kollektivversicherungen das Versicherungsunternehmen.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR40062800

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