Auskunftspflicht
§ 17.
(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen jährlich Auskunft über das Ausmaß der Anwartschaft zum Bilanzstichtag zu erteilen sowie darüber, in welcher Höhe er Leistungen bei Eintritt des Leistungsfalles beanspruchen kann.
(2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Sinne des Abs. 1 trifft bei zugesagten Pensionskassenleistungen die Pensionskasse, bei Lebensversicherungen das Versicherungsunternehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007036
Dokumentnummer
NOR12076763
alte Dokumentnummer
N5199011166H
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